Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, gültig ab 01.04.2021
1. Geltungsbereich, Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Selbst wenn Koinor auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Der Besteller übernimmt die Garantie für die Richtigkeit seiner Angaben und der Dokumentation gegenüber den Steuerbehörden. Er trägt das alleinige Risiko, falls Koinor das Recht zur umsatzsteuerfreien Lieferung oder sonstigen Leistung durch unrichtige Angaben bzw. Nachweise des Bestellers verliert oder durch eine ungültige UST-ID umsatzsteuerpflichtig wird.
2. Leistungsumfang
Die in unseren aktuellen Katalogen und Preislisten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellte Beschaffenheit legt die Eigenschaft unserer Leistung abschließend fest. Sonstige öffentliche Äußerungen enthalten keine den Katalog ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
3. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist vollumfänglich bei Lieferung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist.
Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung von Koinor bei Nichtzahlung 30 Tage nach dem vorgenannten Fälligkeitstag in Verzug. In diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt seitens Koinor vorbehalten.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche, mit denen er die Aufrechnung erklären möchte, im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung rechtskräftig festgestellt oder durch Koinor unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Annahme der Lieferung zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
5. Liefertermin, Höhere Gewalt
Der Beginn der von Koinor angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
Die von Koinor in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn zwischen Koinor und dem Besteller ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart wurden.
Sofern und soweit Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Koinor berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Koinor ist berechtigt – unbeschadet der Rechte aus Verzug – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und/oder Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seine vertraglichen Pflichten gegenüber Koinor nicht nachkommt.
Bei Vorliegen höherer Gewalt ruhen die Liefer- oder Leistungspflichten von Koinor. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen oder unvorhersehbaren Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Wenn uns Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen aus vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern, gilt die Regelung im vorstehenden Absatz dieser Ziff. 7 entsprechend. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch dann vor, wenn wegen einer Pandemie (bspw. COVID-19) die Belieferung mit Rohstoffen, die Produktion und/oder die Lieferung unmöglich wird. Auch wenn zum Vertragsabschluss eine derartige Pandemie grundsätzlich schon vorhanden war, liegt ein Fall der Höheren Gewalt vor, wenn sich nach Vertragsschluss aufgrund von sich entwickelnden konkreten Umständen die Situation für Koinor gegenüber der bei Vertragsschluss bestehenden Situation entsprechend verändert. Über die genannten Umstände hat Koinor den Besteller unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden zu benachrichtigen.
6. Gefahrenübergang und Versendung
Wird die Ware an den Bestellers versandt, so geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk verpackt und bei grenzüberschreitendem Verkehr unverzollt und unversteuert. Bei Kleinlieferungen unter einem Warenwert von 500,00 € werden Frachtkosten berechnet. Die Versandart und die Art der Verpackung werden von Koinor bestimmt.
Für Beschädigung und Verluste der Ware während des Transports übernimmt Koinor, soweit Koinor weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, keine Haftung.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Koinor dies dem Besteller gegenüber angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang, die bei Koinor anfallen, hat der Besteller zu tragen. Bei Lagerungen durch Koinor betragen die Kosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.
Die Sendung wird von Koinor grundsätzlich nicht versichert. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers prüft Koinor die Möglichkeit, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen versicherbare Risiken zu versichern, wobei sich Koinor vorbehält eine Versicherung der jeweiligen Sendung abzulehnen.
7. Eigentumsvorbehalt
Koinor behält sich bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich Koinor nicht stets ausdrücklich darauf beruft. Koinor ist berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Koinor – auch ohne Fristsetzung – berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn dies wird ausdrücklich seitens Koinor erklärt.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Koinor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Koinor die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller gegenüber Koinor für den durch den Ausfall entstandenen Schaden.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Koinor in Höhe des mit Koinor vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Koinors Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Koinor wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Bestellers vorgenommen werden oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für Koinor. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Koinor nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Koinor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Koinor anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Koinor verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Koinor ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Koinor nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Koinor verpflichtet sich, die Koinor zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Gewährleistung, Mängelrüge und Rückgriffsansprüche
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind zu ihrer Wirksamkeit Koinor gegenüber schriftlich vor Besitzübergang bzw. Auslieferung an den Endkunden abzugeben. Jede Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich gegenüber Koinor vorzunehmen. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten auch im Hinblick auf die rechte aus § 478 BGB.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Koinor gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung Koinors einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Koinor die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Koinor stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen, so liegt die Voraussetzung der fehlgeschlagenen Nacherfüllung erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch vor.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Koinor haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen haftet Koinor nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für alle Fälle grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
Im Übrigen wird die Haftung von Koinor wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen.
Die Haftung Koinors wegen Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wird auf insgesamt 10% des Werts der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aufgrund Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Leistung bleibt hiervon unberührt.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Koinor gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Koinor bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner der vorstehende Absatz entsprechend.
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen gebrauchter Gegenstände – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss sind auch sämtliche etwaigen Ansprüche gegen Koinor erfasst, welche mit einem Mangel in einem Zusammenhang stehen, unabhängig vom Rechtgrund des etwaigen Anspruchs.
Die vorstehenden Verjährungs- und Ausschlussregelungen finden im Falle vorsätzlichen Handelns durch Koinor, sowie für den Fall, dass Koinor einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, wie auch bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei grobfahrlässigen Pflichtverletzungen keine Anwendung.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Koinor gemäß § 478 BGB sind ausgeschlossen, weil Koinor auf die bisherigen Kaufpreise Rabatt im Rahmen der jeweils gültigen Einkaufsliste gewährt.
9. Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Rechtder Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort (Michelau) und ausschließlicher Gerichtsstand (AG Lichtenfels; LG Coburg) für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Koinor, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Im Falle eines Rechtstreits vor nichtdeutschen Gerichten ist der Besteller verpflichtet die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Anwaltskosten Koinors zu ersetzen.
Dem Besteller ist bekannt, dass seine Daten EDV-mäßig abgespeichert werden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.04.2021 in Kraft und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
KOINOR Polstermöbel GmbH & Co. KG
Landwehrstraße 14 • 96247 Michelau
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Geschäftsführer: Gerd Bissinger, Michael Schulz, Rainer Thiele, Stefan Schulz
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Gerichtsstand Coburg